Gemäß Artikel 257e des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) darf der Vermieter bei Wohnräumen höchstens drei Monatsmieten als Sicherheit verlangen.
Gemäß Artikel 257e des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) darf der Vermieter bei Wohnräumen höchstens drei Monatsmieten als Sicherheit verlangen.